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BGH, 13.03.1970 - I ZR 76/68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wettbewerbswidrige Nutzung des Schriftzugs "Opel" für Dachwerbung eines Kraftfahrzeug-Händlers - Täuschung des Publikums über Vertragshändlerstatus - Duldung und Billigung der Aussatttungsbenutzung durch Autohersteller - Anforderung an die Bestimmtheit des Klageantrags
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51
Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand
Auszug aus BGH, 13.03.1970 - I ZR 76/68
§ 3 UWG bezweckt (den Schutz der angesprochenen Verkehrskreise vor Irreführungen über die dort beschriebenen Verhältnisse und den Schutz der Mitbewerber vor Wettbewerbsnachteilen durch solche Werbeaussagen. Wird der Verkehr, wie die Klägerin hier behauptet, durch einen irreführenden Gebrauch von Ausstattungselementen insoweit getäuscht, so wird ein solcher Gebrauch im Sinne des § 3 UWG auch dann nicht rechtmäßig, wenn ihn der Ausstattungsbesitzer billigt. Denn der Anspruch aus § 3 UWG dient allgemeinen Interessen und unterliegt nicht der Verfügungsbefugnis des Ausstattungsbesitzers (vgl. BGHZ 5, 189, 196 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwilling). - BGH, 06.03.1951 - I ZR 40/50
Übertragung eines Warenzeichens
Auszug aus BGH, 13.03.1970 - I ZR 76/68
Das ist eine Frage, die lediglich das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma Opel berührt, wobei hier, weil nicht entscheidungserheblich, offenbleiben kann, ob einer solchen Vereinbarung, wenn sie zur Täuschung des Publikums führt, überhaupt rechtlicher Bestand zuzubilligen wäre (vgl. BGHZ 1, 241 f - Piek fein).